Himmel hilf: Aktuelle Rechtsprechung: Nennung des Urhebers direkt in jedem Bild

04.02.2014

Allmählich wird es schwierig, die Rechtsvorschriften der umtriebigen deutschen Gerichte noch befolgen zu können. Ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Köln zeigt das. Es fordert: Die Urheber von Bildern, also auch Microstock-Bildern von Pixelio, Fotolia, Shutterstock etc. müssen im Bild selbst genannt werden.
<link http: www.spiegel.de netzwelt netzpolitik landgericht-koeln-fordert-urheber-nennung-auf-bildern-a-951478.html>www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/landgericht-koeln-fordert-urheber-nennung-auf-bildern-a-951478.html Die Auswahl und der Download eines Bildes ist ja oft kompliziert genug. Wenn aber jetzt vor dem Upload - wie bei der Beklagten - in ein TYPO3 System jede Bild erst mit einem Copyright-Vermerk versehen werden muss, der später auch in jeder Vergrößerungsstufe des Bildes sichtbar sein muss, dann stehen Betreiber von Webseiten mit Content-Management-Systemen permanent mit einem Fuß im Gefängnis, obwohl sie Bilder von freien Quellen oder Microstock-Diensten verwenden. Die Regulierungswut in allen Ehren, aber wenn diese Urteil nicht in einer späteren Instanz gekippt wird, dann reiben sich die Abmahnanwälte die Hände. Wenn wir alle Kundenwebseiten auf die Verwendung gekaufter Microstock-Bilder durchsuchen müssten, und dann jeweils in die Bilder in lesbarer Version das Copyright einblenden müssten ... da dürfen wir gar nicht daran denken, was das für ein Aufwand wäre, und wer diesen trägt. Im Endeffekt bleibt es wohl beim Kunden hängen, aber daß der nicht glücklich sein wird, dafür haben wir vollstes Verständnis. Das Urteil können Sie hier nachlesen: <link https: www.ra-plutte.de wp-content uploads lg-köln-urteil-vom-30.01.2014-14-o-427-13.pdf _blank>www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-Köln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf
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